Auch für Fahrradfahrer gelten Regeln der StVO. Wichtige Verkehrsregeln, die sie besonders betreffen, werden hier erklärt. Wenn es einmal ein Radtour ausserhalb Deutschland sein soll, empfiehlt sich ein Blick auf die Regeln unserer Nachbarländer: Radfahren in Europa.
Mitnahme von Kindern auf dem Fahrrad
Kinder unter sieben Jahren dürfen von mindestens 16 Jahre alten Personen in einem speziellen Sitz auf dem Fahrrad mitgenommen werden. Der Sitz muss der Größe des Kindes entsprechen und so beschaffen sein, dass seine Füße nicht in die Speichen geraten können. Weder Sitz noch Fußstützen dürfen an einem beweglichen Teil des Rades (Lenker, Gabel) befestigt sein. (vgl. § 21 Personenbeförderung, Abs. 3 StVO)
Wer darf wo fahren?
StVO § 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge (4): Radfahrer müssen einzeln hintereinander fahren; nebeneinander dürfen sie nur fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Sie müssen Radwege benutzen, wenn die jeweilige Fahrtrichtung mit Zeichen 237, 240 oder 241 gekennzeichnet ist. Andere rechte Radwege dürfen sie benutzen. Sie dürfen ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und Fußgänger nicht behindert werden. Das gilt auch für Mofas, die durch Treten fortbewegt werden.
Wo müssen Kinder fahren?
StVO § 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge (5): Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr müssen, ältere Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Auf Fußgänger ist besondere Rücksicht zu nehmen. Beim Überqueren einer Fahrbahn müssen die Kinder absteigen.
Fahrradstraßen und Einbahnstraßen
StVO § 41 Vorschriftzeichen (2): Auf Fahrradstraßen gelten die Vorschriften über die Benutzung von Fahrbahnen, abweichend davon gilt:
- Andere Fahrzeugführer als Radfahrer dürfen Fahrradstraßen nur benutzen, wenn dies durch Zusatzschild zugelassen ist.
- Alle Fahrzeuge dürfen nur mit mäßiger Geschwindigkeit fahren.
- Radfahrer dürfen auch nebeneinander fahren. In Einbahnstraßen dürfen auch Radfahrer nur in vorgeschriebener Richtung fahren.
Es gibt Ausnahmen! Dann zeigen Zusatzschilder, dass Radfahrer auch in der Gegenrichtung fahren dürfen.
Markierung von Radwegen
StVO § 42 Richtzeichen(6): Markierungen sind weiß, ausgenommen in den Fällen des § 41 Abs. 4. 1. Leitlinie g. wird am rechten Fahrbahnrand ein Schutzstreifen für Radfahrer so markiert, dann dürfen andere Fahrzeuge die Markierung bei Bedarf überfahren; eine Gefährdung von Radfahrern ist dabei auszuschließen. Der Schutzstreifen kann mit Fahrbahnmarkierungen(Sinnbild "Radfahrer", § 39 Abs. 3) gekennzeichnet sein. |